V.
Die Axiome
der »dreistufigen Volksgesetzgebung«
Die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger
der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht,
1.
aus ihrer Mitte jederzeit Gesetzesinitiativen zu den Entwicklungen
der gesellschaftlichen Lebensgebiete zu ergreifen und diese Initiativen
– mit einer bestimmten Anzahl sie unterstützender Stimmberechtigter –
in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess einzubringen.
2.
Wenn das Parlament diese Initiativen nicht beschließt,
müssen diese die Möglichkeit haben,
ein Bürgerschaftsbegehren einzuleiten.
3.
Erreicht dieses innerhalb der Dauer der Unterzeichnungskampagne
die erforderliche Zahl zustimmender Unterschriften Stimmberechtigter,
findet innerhalb einer Frist von mindestens einem halben
und höchstens einem Jahr ein Bürgerschaftsentscheid statt.
Es gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Das Beschlossene tritt in Kraft.
4.
In den Monaten zwischen dem erfolgreich abgeschlossenen
Bürgerschaftsbegehren und dem Bürgerschaftsentscheid
hat das Pro und das Kontra zum Abstimmungsgegenstand
im öffentlichen Diskurs in allen Massenmedien
das gleiche Recht zur Darstellung seiner Argumente.
[Medienbedingung]
5.
Ein Ombudsrat,
gebildet aus Vertretern der Medien und Vertretern
der jeweiligen Initiative sowie einer vom Bundespräsidenten
berufenen Mediatorengruppe ist für die
Gestaltung des Prozesses der Information
und Diskussion verantwortlich.
6.
Das Nähere bestimmt ein Ausführungsgesetz.
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